SATZUNG
- Schalke 04 Fan-Club Vettelschosser Knappen 2002 e.V.
S A T Z U N G
- 1) Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Vettelschosser Knappen 2002 e.V.” und hat seinen Sitz in Vettelschoß.
- 2) Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 3) Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere die Förderung des Zusammenhalts von Anhängern und Freunden des FC Schalke 04, sowie die Förderung und Unterstützung des Fußballsports. Er strebt die charakterliche Bildung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, an.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch irgendwelche sonstigen Vergütungen begünstigt werden.
- 4) Mitgliedschaft
A: Erwerb
Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für eine Ablehnung bekannt zu geben.
Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.
Der Verein kann die Anzahl der Mitglieder auf eine Höchstzahl begrenzen. Mitglieder und Personen außerhalb des Vereins, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben,
können einstimmig durch den Vorstand oder mit zweidrittel Mehrheit durch die Mitglieder-Versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und haben als solche bei gleichen
Rechten wie die Mitglieder keinen Beitrag zu entrichten.
B: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen, Leistungen und Vorteilen des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.
Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die jährlichen Mitgliedsbeiträge, Außenstände sowie ggf. Strafen und Schulden sind unaufgefordert und termingerecht zu zahlen.
Jedes Mitglied hat sich in der Öffentlichkeit der Würde des Vereins und des FC Schalke 04 entsprechend zu verhalten.
C: Beendigung
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende erklärt werden.
Der Austritt wird erst durch schriftliche Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied und nach Erledigung sämtlicher ausstehender Pflichten und Zahlungen wirksam.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge länger als drei Monate im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung zwei Monate verstrichen sind und die Streichung in der Mahnung angedroht wurde.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zweck oder die Interessen des Vereins schuldhaft und in grober Weise gefährdet oder sich in sonstiger Weise unehrenhaften Verhaltens schuldig macht.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig, sonst die Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit.
Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschluss Bescheides beim Vorstand schriftlich Berufung einzulegen.
Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss durch den Vorstand ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds.
Der ordentliche Rechtsweg wird damit nicht ausgeschlossen.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Erstattung des anteiligen Jahresbeitrags oder des anteiligen Vereinsvermögens. Der Verein wird von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.
- 5) Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: – die Mitgliederversammlung und – der Vorstand.
- 6) Mitgliederversammlung
Die Mitgliederersammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im I. Quartal statt.
Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung vom Vorstand einberufen. Die Einberufung muss mindestens 10 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen.
In der Einladung sind Versammlungsort und Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge für zusätzliche Tagesordnungspunkte sind dem Vorstand mindestens 4 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einzureichen.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Vereins-interessen dies erfordern oder mindestens 30 % der Mitglieder den Vorstand hierzu,
unter Angabe des Zwecks und der Gründe, auffordern. Die Bestimmungen über die Form und die Frist der Ladung gelten entsprechend denen bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung,
wobei in der Einladung die Gründe für die außerordentliche Mitgliederversammlung aufzuführen sind.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
– die Wahl und Abberufung des Vorstands, sowie seine Entlastung,
– die Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichts des Vorstands, sowie des Kassenprüfungsberichts,
– die Wahl der Kassenprüfer,
– die Billigung des vom Vorstand vorgelegten Jahresberichts und die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
– Satzungsänderungen und
– die Auflösung des Vereins.
Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind und Mitglieder, die mit Ihrer Beitragszahlung über drei Monate im Rückstand sind, dürfen an der Versammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.
Dies gilt nicht für den Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds, die Auflösung des Vereins, die Zweckänderung und die Entlastung des Vorstandes.
Hierfür ist eine zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt.
Bei Stimmengleichheit ist die Wahl so oft zu wiederholen, bis eine Stimmenmehrheit erreicht worden ist.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Protokoll anzufertigen, das von zwei in der Mitgliederversammlung anwesenden
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist und von jedem Vereinsmitglied auf Wunsch eingesehen werden kann.
- 7) Vorstand
Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.
Der Vorstand besteht aus:
- a) dem 1. Vorsitzenden
- b) dem 2. Vorsitzenden
- c) dem Schriftführer
- d) dem Kassenwart
- e) dem PR-Manager
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Die Nachwahl eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds kann vom Vorstand vorgenommen werden.
Das Amt wird von dem Gewählten kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung verwaltet, dann erfolgt eine Neuwahl für den Rest der regulären Amtszeit.
Der Vorstand führt die nach Gesetz und dieser Satzung bestehenden Aufgaben aus und erledigt die Aufgaben in ordnungsgemäßer Weise.
Er hat dabei insbesondere folgende Verpflichtungen:
– die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
– die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
– die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins,
– die Planung und Durchführung der Vereinsaktivitäten und
– die Kassenführung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
- Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstands-mitglied vertreten.
Der Vorstand kann einstimmig für einzelne oder bestimmte Fälle ein einzelnes Vorstandsmitglied bevollmächtigen.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein ist auf Fälle schuldhaften Verhaltens bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz begrenzt.
Sämtliche Vorstandsmitglieder üben Ihre Ämter ohne Vergütung aus.
Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.
- 8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt in der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer aus ihrer Mitte, die die Vereinskasse ein Mal jährlich prüfen.
Über das Prüfungsergebnis ist ein Kassenprüfungsbericht anzufertigen.
Die Kassenprüfer empfehlen der Mitgliederversammlung aufgrund ihrer Prüfung die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstands.
Die Kassenprüfer werden jeweils für ein Jahr gewählt, eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
Danach ist eine erneute Wahl zum Kassenprüfer erst nach einer Zeit von mindesten einem Jahr möglich.
Die Kassenprüfer werden verpflichtet, die erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Dieses gilt ebenso für die übrigen Vereinsmitglieder.
- 9 Beitrag und Haftung der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, zu unterstützen und den Jahresbeitrag zu entrichten.
Die Höhe des Jahresbeitrages, der im Januar jeden Jahres fällig ist, beträgt zur Zeit 24 € für Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und wird per Lastschrift abgebucht.
Die Mitgliedschaft ist für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr kostenlos.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen vom Verein.
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
- 10) Formvorschrift
Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Schriftführer und einem anwesenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
Die Schriftstücke werden beim Schriftführer hinterlegt.
Auf Verlangen erhalten die Mitglieder die entsprechenden Ausfertigungen.
- 11) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in der Einladung zu der Mitgliederversammlung angekündigt werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine eigens zu diesem Zweck einberufene, außerordentliche Mitglieder-Versammlung notwendig, zu der alle Mitglieder des Vereins schriftlich einzuladen sind.
Die Auflösung des Vereins kann dann mit einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften statt.
Sollte nach Begleichung aller Verbindlichkeiten des Vereins ein Restvermögen verbleiben, so soll dieses der Ortsgemeinde Vettelschoß mit der Maßgabe zufallen, dieses ausschließlich für gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
Vettelschoß, im Februar 2004